Satzung
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der Satzung des JGV Braunschweig e.V.
Satzung
Neufassung im Anschluss an die Satzung
von 1934
I. Allgemeines
§ 1
Name
Der Verein führt den Namen Jagdgebrauchshundverein Braunschweig e. V. gegründet 1934. Er ist Mitglied des Jagdgebrauchshundverbandes.
§ 2
Sitz und Geschäftsjahr
Der Sitz des Vereins ist Braunschweig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Zweck und Aufgaben
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Der Verein will die Leistungen der Jagdgebrauchshundrassen fördern und alle diesem Zweck dienenden Bestrebungen unterstützen.
Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere,
1. die Mitglieder in Fragen der Beschaffung, der Haltung und der Führung von Jagdgebrauchshunden zu beraten und zu schulen,
2. zur Förderung von Jagdgebrauchshunden unter Beachtung der jeweils geltenden Bestimmungen des Jagdgebrauchshundverbandes möglichst jährlich Prüfungen abzuhalten.
3. Der Verein ist Mitglied im Jagdgebrauchshundverband (JGHV) und anerkennt für sich und seine Mitglieder die Satzung und Ordnungen des JGHV in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 4
Organe
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
II. Mitgliedschaft
§ 5
Voraussetzungen und Erwerb
1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Korporationen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Einzelmitglied.
2. Mit der Unterzeichnung der Eintrittserklärung wird die Satzung des Jagdgebrauchshundvereins Braunschweig e. V. sowie die Satzung und Ordnung des JGHV und (Dachverband) anerkannt.
3. Das schriftliche Aufnahmegesuch ist an den Vorstand zu Händen des Geschäftsführers zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei ablehnender Entscheidung kann binnen Monatsfrist nach Zugang dieser Entscheidung Einspruch bei dem 1. Vorsitzenden durch eingeschriebenen Brief eingelegt werden; über den Einspruch entscheidet endgültig die nächste Mitgliederversammlung.
4. Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt drei Jahre.
§ 6
Ehrenmitgliedschaft
Die Mitgliederversammlung kann solche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder auf jagdkynologischem Gebiet erworben haben. Ehrenmitglieder haben in der Versammlung zwei Stimmen und sind von der Zahlung des Mitgliederbeitrages befreit.
§ 7
Ausscheiden
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. Durch Tod.
2. Durch Austritt.
Der Austritt ist jederzeit möglich. Er muss dem Geschäftsführer eingeschrieben angezeigt werden. Durch die Austrittserklärung wird jedoch die Verpflichtung zur Zahlung des vollen Beitrages für das laufende Geschäftsjahr bzw. die Mindestfrist der Mitgliedschaft (§ 5 Ziffer 4) nicht aufgehoben.
3. Durch Ausschluss.
Der Ausschluss ist zulässig nach ehrenrührigen Handlungen, nach Zuwiderhandlungen gegen die Interessen des Vereins und des Verbandes (JGHV), nach groben Verstößen gegen die Waidgerechtigkeit, insbesondere Jagdgesetze, sowie bei Nichtbezahlung des Beitrags nach zweifacher schriftlicher Aufforderung durch den Schatzmeister.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, gegen dessen Entscheidung Einspruch an die Mitgliederversammlung gemäß den Bestimmungen des § 5 Ziffer 3 zulässig ist.
III. Die Mitgliederversammlung
§ 8
Zusammensetzung und Einberufung
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den erschienenen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zusammen. Sie muss jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres, möglichst alsbald nach der Hauptversammlung des Jagdgebrauchshundverbandes, an dem von der vorausgegangenen Mitgliederversammlung festgesetzten Tagungsort zusammentreten.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand zu Händen des Geschäftsführers schriftlich einzureichen.
Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind in gleicher Weise einzuberufen, wenn
1. der Vorstand deren Einberufung für erforderlich hält,
2. mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
Eine Mitgliederversammlung ist jeweils im Herbst zu dem Zweck abzuhalten, die Prüfungstermine und die Höhe der jeweiligen Nenngelder für das kommende Jahr zu bestimmen, sowie über eventuell zu stellende Anträge für die Hauptversammlung des Jagdgebrauchshundverbandes zu beraten.
§ 9
Leitung
Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Ist dieser auch verhindert, so liegt die Leitung beim Geschäftsführer.
§10
Stimmrecht
Jedes erschienene ordentliche Mitglied hat eine Stimme, die Ehrenmitglieder haben zwei Stimmen. Eine Vertretung nicht erschienener Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 11
Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die gestellten Anträge mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit diese Satzung eine andere Mehrheit nicht vorsieht. Bei Stimmengleichheit ist über den gestellten Antrag ein zweites Mal abzustimmen; ergibt sich wiederum Stimmengleichheit, so zählt die Stimme des Leiters der Versammlung doppelt, bei Wahlen entscheidet das Los. Beantragt ein Mitglied die geheime Abstimmung, so ist entsprechend zu verfahren.
§ 12
Niederschrift
Über jede Mitgliederversammlung hat der Geschäftsführer, in dessen Abwesenheit ein vom Leiter der Versammlung zu ernennender Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
IV. Der Vorstand
§ 13
Zusammensetzung und Voraussetzungen
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem Schatzmeister
2. Ein neu zu wählender 1. oder 2. Vorsitzender muss
a) sich während der Zeit seiner Vereinsangehörigkeit aktiv am Vereinsleben beteiligt haben
b) vom Jagdgebrauchshundverband anerkannter Verbandsrichter sein.
§ 14
Aufgaben
Der Vorstand nimmt sämtliche bei dem Verein anfallende Geschäfte und Aufgaben wahr, soweit die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt. Diese Geschäfte und Aufgaben werden von den einzelnen Mitgliedern des Vorstandes wie folgt vertreten:
1. Der 1. Vorsitzende führt den Verein. Er ist sein bevollmächtigter Vertreter.
2. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist oder ihn dieser hierzu auffordert. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.
3. Der Geschäftsführer ist für die ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich. Die Abfassung der Niederschriften über die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes gehören ebenfalls zu seinen Aufgaben.
4. Dem Schatzmeister obliegen die Kassengeschäfte; er hat insbesondere über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen.
§ 15
Wahl und Amtsdauer
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt auf Antrag durch Stimmzettel.
Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe des Geschäftsjahres aus, so ist von der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode eine Ersatzwahl vorzunehmen.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Die den Vorstandsmitgliedern unmittelbar entstehenden Auslagen werden vom Verein vergütet.
§ 16
Beschlussfassung
Der Vorstand tagt nach Bedarf. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von vierzehn Tagen einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 17
Kassenprüfer
Zur Überwachung der Kassengeschäfte wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer, von denen jährlich einer ausscheidet. Eine Wiederwahl ist erst nach zwei weiteren Geschäftsjahren zulässig. Der ausgeschiedene Kassenprüfer ist jeweils noch Vertreter für ein weiteres Jahr.
Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse jederzeit zu überprüfen und die Pflicht, am Ende eines jeden Geschäftsjahres eine Kassenprüfung vorzunehmen. Sie sind verpflichtet, der Mitgliederversammlung ihren Prüfungsbericht mündlich zu erläutern oder schriftlich vorzulegen.
V. Beiträge und Vermögen
§ 18
Beiträge
Der Mitgliederbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er ist bis zum 31. Januar des laufenden Geschäftsjahres an den Schatzmeister zu entrichten.
Die Höhe des Beitrages wird für jedes Geschäftsjahr von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Über Beitragsermäßigungen im Einzelfall entscheidet der Vorstand auf Antrag.
§ 19
Vermögen
Das Vermögen des Vereins muss bei einem mündelsicheren und öffentlich Geldinstitut angelegt werden.
VI. Schlussbestimmungen
§ 20
Satzungsänderung
Eine Änderung dieser Satzung ist nur möglich, wenn sie die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschließt.
§ 21
Auflösung
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn sie von einer Mitgliederversammlung beschlossen wird, die mindestens drei Wochen vorher zu diesem Zweck mit einer entsprechenden Tagesordnung schriftlich einberufen ist.
Das bei einer Auflösung nach Befriedigung aller Gläubiger noch vorhandene Vermögen darf nur für jagdkynologische Zwecke verwendet werden.
Beschlossen am 4. April 2013
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gez. 1. Vorsitzender | gez. Geschäftsführerin |